Änderung § 122g UmwG vom 25.04.2007

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§ 122g UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 122g UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 122g Zustimmung der Anteilsinhaber


vorherige Änderung

 


(1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.

(2) Befinden sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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