§ 238 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 238 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 238 Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber | |
(Text alte Fassung) Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 192 Abs. 3 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. |