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§ 4 - Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BfRBeihilfeAnO)

A. v. 28.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 23
Geltung ab 31.01.2026; FNA: 2030-14-254 Beamte

§ 4 Vorbehalt des Selbsteintritts



Das Bundesinstitut für Risikobewertung behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

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