Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 5d ersetzt:
- „5.
- das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025,
- 5a.
- wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025,
- 5b.
- das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen,
- 5c.
- gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien,
- 5d.
- für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt,".
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „und" gestrichen.
- c)
- In Nummer 8 wird die Angabe „müssen." durch die Angabe „müssen," ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
- „9.
- gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und
- 10.
- wenn Nummer 9 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen."
- 2.
- Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 10 bis 11c ersetzt:
- „10.
- die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
- 11.
- das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025,
- 11a.
- wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025,
- 11b.
- einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen,
- 11c.
- für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt,".
- b)
- In Nummer 18 wird die Angabe „müssen, und" durch die Angabe „müssen," ersetzt.
- c)
- In Nummer 19 wird die Angabe „Zugangsvoraussetzungen." durch die Angabe „Zugangsvoraussetzungen," ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20 und 21 eingefügt:
- „20.
- Gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und
- 21.
- wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139