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Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BehandVRÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- Die Artikel 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 14 und 18 sowie die Artikel 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023). Die Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024).
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juni 2026 BGB offen, mWv. 27. September 2026 offen, mWv. 6. Februar 2026 § 630f, § 630g, § 630h, § 1631e
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 312 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Notariell beurkundete Verträge mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen); für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,".
- bb)
- Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
- „4.
- Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege,
- 5.
- Verträge über die Vermietung von Wohnraum,".
- cc)
- Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt:
- „12.
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet,
- 13.
- Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen und
- 14.
- Verträge über die Beförderung von Personen; hier findet auch § 312a Absatz 5 Anwendung."
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen (Absatz 2 Nummer 4) und auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum (Absatz 2 Nummer 5) sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels zudem folgende Vorschriften anzuwenden:
- 1.
- die §§ 312b und 312c hinsichtlich der dort geregelten Begriffsbestimmungen zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen,
- 2.
- § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht,
- 3.
- § 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6 anzuwenden." - c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen)" durch die Angabe „Finanzdienstleistungen" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 312a Absatz 5 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden."
- d)
- Absatz 6 wird gestrichen.
- e)
- Absatz 7 wird zu Absatz 6.
- f)
- Absatz 8 wird gestrichen.
- 2.
- § 312a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher vom Unternehmer in Kenntnis zu setzen, wenn der Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte."
- 3.
- § 312d wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 312d Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen". - b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Artikels 246b § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben."
- 4.
- § 312g Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht
- 1.
- bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht,
- 2.
- bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 2d Absatz 1 bis 5 des Vermögensanlagengesetzes ein Widerrufsrecht zusteht."
abweichendes Inkrafttreten am 27.09.2026
- 5.
- In § 312j Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15" durch die Angabe „Nummer 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 312l wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
- 7.
- § 356 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt wurde."
- b)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
- 8.
- § 356a wird durch den folgenden § 356a ersetzt:
„§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:- 1.
- den Namen des Verbrauchers,
- 2.
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
- 3.
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat." - 9.
- Die §§ 356c bis 356e werden durch die folgenden §§ 356c bis 356f ersetzt:
„§ 356c Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.(3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.(4) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.(5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 356d Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
§ 356e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
§ 356f Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen
Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt." - 10.
- In § 358 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
- 11.
- § 491 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind nur § 491a Absatz 4 und § 495 Absatz 4 anwendbar." - 12.
- § 491a Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
- 13.
- Nach § 495 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat."
- 14.
- In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1, 3 und 4" durch die Angabe „Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 06.02.2026
- 15.
- § 630f wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Patientenakte" durch die Angabe „Behandlungsakte" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Patientenakten" durch die Angabe „Behandlungsakten" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Patientenakte" durch die Angabe „Behandlungsakte" ersetzt.
- 16.
- § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt:
„§ 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.(2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.(4) Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen." - 17.
- In § 630h Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Patientenakte" durch die Angabe „Behandlungsakte" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 18.
- In § 651w Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 06.02.2026
- 19.
- In § 1631e Absatz 6 wird die Angabe „Patientenakte" durch die Angabe „Behandlungsakte" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- b)
- Nummer 3 wird zu Nummer 2.
- 2.
- Artikel 246a § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,".
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- darüber, dass der Verbraucher, wenn er das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Unternehmer ausdrücklich schon die Erbringung vertraglicher Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat, dem Unternehmer einen angemessenen Betrag nach § 357a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet
- a)
- für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder
- b)
- für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder in nicht begrenztem Umfang oder von Fernwärme."
- b)
- In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4 und 5" durch die Angabe „Absatz 5 und 6" ersetzt.
- 3.
- Artikel 246b wird durch den folgenden Artikel 246b ersetzt:
„Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen; Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche
§ 1 Informationspflichten(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:- 1.
- die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
- 2.
- die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer beziehungsweise gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet,
- 3.
- einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten,
- 4.
- wenn der Unternehmer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,
- 5.
- soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde,
- 6.
- eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,
- 7.
- den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
- 8.
- gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,
- 9.
- gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,
- 10.
- gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
- 11.
- einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
- 12.
- etwaige Beschränkungen des Zeitraums, währenddessen die gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind,
- 13.
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
- 14.
- etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,
- 15.
- wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden,
- 16.
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und für den Fall, dass ein Widerrufsrecht besteht, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts,
- 17.
- die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,
- 18.
- Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden,
- 19.
- praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Widerrufserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 20.
- etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht bestimmen,
- 21.
- in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet,
- 22.
- gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang,
- 23.
- das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom 16. April 2014 und die Richtlinie 97/9/EG in der Fassung vom 3. März 1997 fallen.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu vorvertraglichen Informationspflichten enthalten sind. Informationspflichten nach dem Vermögensanlagengesetz und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sind keine Informationspflichten nach Satz 1. Enthalten die anderen Vorschriften keine Informationen zum Widerrufsrecht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 16 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechts zu informieren.(3) Bei einem Telefongespräch hat der Unternehmer nur die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist. Er hat den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz 1 genannten Informationen zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Formale Anforderungen(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Informationen nach § 1 Absatz 1 in klarer und verständlicher Sprache leicht lesbar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich Sehbehinderungen, sind bei Fernabsatzverträgen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Im Falle des § 1 Absatz 3 sind dem Verbraucher die übrigen Informationen nach § 1 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.(2) Werden bei einem Fernabsatzvertrag die Informationen nach § 1 Absatz 1 weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, bereitgestellt, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Widerrufs nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das Verfahren für den Widerruf zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem Tag und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.(3) Werden die Informationen nach § 1 Absatz 1 auf elektronischem Wege bereitgestellt, kann der Unternehmer diese schichten; dies gilt nicht für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen. Im Falle der Schichtung muss es möglich sein, die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Der Unternehmer hat dem Verbraucher alle in § 1 Absatz 1 genannten Informationen vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Angemessene Erläuterungen(1) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages kostenfrei auf einem dauerhaften Datenträger angemessene Erläuterungen zur Verfügung zu stellen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Hierzu hat der Unternehmer- 1.
- die erforderlichen vorvertraglichen Informationen zu übermitteln,
- 2.
- die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, zu erläutern sowie
- 3.
- auf die besonderen Folgen hinzuweisen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Folgen bei Zahlungsausfall und Zahlungsverzug.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn für den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu angemessenen Erläuterungen enthalten sind.(3) Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Online-Tools, hat der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss menschliches Eingreifen bereitzustellen.
§ 4 Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche(1) Der Unternehmer hat seine Online-Benutzeroberfläche so zu konzipieren, organisieren und betreiben, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird.(2) Insbesondere ist unzulässig:- 1.
- eine stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn der Verbraucher, der Empfänger der Dienstleistung ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen,
- 2.
- die wiederholte Aufforderung an den Verbraucher, der Empfänger der Dienstleistung ist, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Popup-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird, und
- 3.
- die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst."
- 4.
- Artikel 246e wird wie folgt geändert:
- a)
- § 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder um einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt, ist verboten."
- bb)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- bbb)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kenntnis gesetzt wird,".
- ccc)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 2 Satz 1 oder § 312d Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird oder der Unternehmer seine Online-Benutzeroberfläche nicht nach § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs konzipiert, organisiert oder betreibt,".
- ddd)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- dem Verbraucher entgegen Artikel 246b § 3 Absatz 3 kein menschliches Eingreifen bereitgestellt wird,".
- eee)
- Nummer 12 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- eine empfangene Leistung dem Verbraucher nicht nach § 355 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 1 bis 3 oder mit § 357b Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird oder".
- fff)
- In Nummer 14 wird die Angabe „wird oder" durch die Angabe „wird," ersetzt.
- ggg)
- Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:
- „14a.
- eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird, oder".
- b)
- § 2 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.(3) Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro.(4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.(5) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 geahndet werden.(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz."
- 5.
- Artikel 247 wird wie folgt geändert:
- a)
- § 1 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
- b)
- § 2 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.
- 6.
- Artikel 248 § 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 10 bis 14, 16 und 23 und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 genannten Informationspflichten." - 7.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Gestaltungshinweis [3] wird durch den folgenden Gestaltungshinweis [3] ersetzt:
- „[3]
- Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs." Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite … [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln." "
- b)
- Gestaltungshinweis [6] wird durch den folgenden Gestaltungshinweis [6] ersetzt:
- „[6]
- Im Falle eines Vertrags, der die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme zum Gegenstand hat, fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht." "
- 8.
- Die Anlagen 3 bis 3b werden gestrichen.
- 9.
- Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt „1. Kreditgeber" Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und 4" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers" Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht."
- c)
- In Abschnitt „14. Weitere Angaben" Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 17" durch die Angabe „Nummer 21" ersetzt.
Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 5d ersetzt:
- „5.
- das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025,
- 5a.
- wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025,
- 5b.
- das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen,
- 5c.
- gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien,
- 5d.
- für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt,".
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „und" gestrichen.
- c)
- In Nummer 8 wird die Angabe „müssen." durch die Angabe „müssen," ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
- „9.
- gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und
- 10.
- wenn Nummer 9 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen."
- 2.
- Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 10 bis 11c ersetzt:
- „10.
- die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
- 11.
- das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025,
- 11a.
- wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025,
- 11b.
- einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen,
- 11c.
- für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt,".
- b)
- In Nummer 18 wird die Angabe „müssen, und" durch die Angabe „müssen," ersetzt.
- c)
- In Nummer 19 wird die Angabe „Zugangsvoraussetzungen." durch die Angabe „Zugangsvoraussetzungen," ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20 und 21 eingefügt:
- „20.
- Gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und
- 21.
- wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen."
Artikel 4 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu der Anlage wird gestrichen.
- b)
- Nach der Angabe zu § 216 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage (zu § 8 Absatz 5 Satz 1) Muster für Widerrufsbelehrung".
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer" durch die Angabe „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages hat der Versicherer den Versicherungsnehmer" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,
- 1.
- welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,
- 2.
- welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,
- 3.
- welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, mitzuteilen sind,
- 4.
- was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat, und
- 5.
- in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.
(3) Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu beachten:- 1.
- die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024,
- 2.
- die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024,
- 3.
- die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023,
- 4.
- die technischen Durchführungsstandards, die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023 erarbeitet und die von der Kommission der Europäischen Union nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in der Fassung vom 27. November 2024 erlassen worden sind, und
- 5.
- die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, erlassen worden sind."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden." - b)
- Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:„(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 1.
- der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und
- 2.
- eine Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts nach Absatz 1, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Namens und der ladungsfähigen Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und des Betrags, den der Versicherungsnehmer gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht- 1.
- bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
- 2.
- bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.
- bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 4.
- bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko nach § 210 Absatz 2.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über sein Widerrufsrecht nach Absatz 1 belehrt wurde.(5) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen."
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:„(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von Absatz 1 nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn der Versicherungsnehmer
- 1.
- vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
- 2.
- bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer abweichend von Absatz 1- 1.
- den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
- zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurückzugewähren, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen.
(4) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllt, ist bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Der Versicherer hat in diesem Fall abweichend von Absatz 1- 1.
- den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
- den auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien nur in Höhe des Betrages zurückzugewähren, der die vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen Leistungen übersteigt.
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Versicherungsnehmer dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen."
- 6.
- § 152 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:„(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1
- 1.
- den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
- den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1- 1.
- den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
- den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.
(4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung." - b)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5.
- 7.
- In § 171 wird die Angabe „§ 152 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 152 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
- 8.
- § 211 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die §§ 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
- 9.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „Anlage" wird die Angabe „(zu § 8 Absatz 4 Satz 1)" durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 5 Satz 1)" ersetzt.
- b)
- Abschnitt 1 Widerrufsfolgen wird durch die folgenden Widerrufsfolgen ersetzt:
„Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von …] [7]. [Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.] [8]
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. [9]" - c)
- Abschnitt 1 Besondere Hinweise wird durch die folgenden Besonderen Hinweise ersetzt:
„Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens [zwölf Monate und 14 Tage] [9a] nach dem Vertragsschluss." - d)
- Gestaltungshinweis [1] wird durch den folgenden Gestaltungshinweis [1] ersetzt:
- e)
- Gestaltungshinweis [6] wird durch den folgenden Gestaltungshinweis [6] ersetzt:
- „[6]
- Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
Wenn Sie eine Funktion, mit der der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung widerrufen kann, bereitstellen oder zur Bereitstellung verpflichtet sind, fügen Sie danach folgenden Satz an:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs." "
- f)
- Die Gestaltungshinweise [8] und [9] werden durch die folgenden Gestaltungshinweise [8], [9] und [9a] ersetzt:
- „[8]
- Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz für den Fall des § 152 Absatz 2 Nummer 2 VVG:
„Der Versicherer hat Ihnen in diesem Fall den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile auszuzahlen." - [9]
- Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusammenhängenden Vertrag abgeschlossen, sind am Ende des Absatzes zu „Widerrufsfolgen" folgende Sätze anzufügen:
„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen." - [9a]
- Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz: „24 Monate und 30 Tage"."
Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 5 ändert mWv. 19. Juni 2026 VermAnlG offen
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2d Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
Nach § 2d Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
- „(6) Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch."
Artikel 6 Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 6 ändert mWv. 19. Juni 2026 PAngV offen
Die Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 7 ändert mWv. 19. Juni 2026 KAGB offen
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 305 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
§ 305 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch."
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Februar 2026 SGB V § 27b, § 341, § 347, § 348
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 27b Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2" durch die Angabe „Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- 2.
- In § 341 Absatz 2 Nummer 15, § 347 Absatz 5 Satz 1 und § 348 Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
§ 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Untersuchungslagen herauszugeben."
Artikel 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 19. Juni 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 15 bis 17 und 19 sowie die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 treten am 27. September 2026 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Februar 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)
- 2.
- Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009; S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist
- 3.
- Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025) geändert worden ist
- 4.
- Richtline 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024) geändert worden ist
- 5.
- Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
- 6.
- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 7.
- Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 vom 5. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist
- 8.
- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
- 9.
- Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist
- 10.
- Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 11.
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie (ABl. L, 2025/1960, 2.10.2025)
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