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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (ProdSGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 19. Februar 2026 VIG § 1, § 2, § 3

Das Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

§ 1 Anwendungsbereich

Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1.
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie

2.
Produkte, die dem Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988 unterfallen (Produkte)."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Produktsicherheitsgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988,".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Verbraucherprodukt" durch die Angabe „Produkt" ersetzt.

cc)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Verbraucherprodukten" durch die Angabe „Produkten" ersetzt.

dd)
In Nummer 7 wird die Angabe „Verbraucherprodukte" durch die Angabe „Produkte" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen, und

2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Verbraucherprodukt" durch die Angabe „Produkt" ersetzt.

b)
In Satz 6 wird die Angabe „Verbraucherprodukt" durch die Angabe „Produkt" und die Angabe „Verbraucherproduktes" durch die Angabe „Produktes" ersetzt.