Tools:
Update via:
Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (ProdSGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
Das Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über- 1.
- Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
- 2.
- Produkte, die dem Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988 unterfallen (Produkte)."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Produktsicherheitsgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988,".
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Verbraucherprodukt" durch die Angabe „Produkt" ersetzt.
- cc)
- In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Verbraucherprodukten" durch die Angabe „Produkten" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Verbraucherprodukte" durch die Angabe „Produkte" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen, und
- 2.
- jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Verbraucherprodukt" durch die Angabe „Produkt" ersetzt.
- b)
- In Satz 6 wird die Angabe „Verbraucherprodukt" durch die Angabe „Produkt" und die Angabe „Verbraucherproduktes" durch die Angabe „Produktes" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17393/a337286.htm
