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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8 Anhängerbetrieb
Der Anhängerbetrieb ist für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet." - 2.
- Die §§ 9 bis 13 werden gestrichen.
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3a wird zu Nummer 4 und die Angabe „aushändigt," wird durch die Angabe „aushändigt oder" ersetzt.
- b)
- Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- entgegen § 8 einen Anhänger betreibt."
- c)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden gestrichen.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 eKFVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eKFVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 eKFVuaÄndV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 bis 4 treten am 1. März 2027 in ...
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