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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32; Geltung ab 01.04.2026, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Weitere Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2027 eKFV offen

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

§ 8 Anhängerbetrieb

Der Anhängerbetrieb ist für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet."

2.
Die §§ 9 bis 13 werden gestrichen.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3a wird zu Nummer 4 und die Angabe „aushändigt," wird durch die Angabe „aushändigt oder" ersetzt.

b)
Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
entgegen § 8 einen Anhänger betreibt."

c)
Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 eKFVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eKFVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 eKFVuaÄndV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 bis 4 treten am 1. März 2027 in ...