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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32; Geltung ab 01.04.2026, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2027 BKatV offen

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe „bei Radfahrern" die Angabe „sowie Führern von Elektrokleinstfahrzeugen" eingefügt.

2.
Nach § 3 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Dies gilt entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe a des Bußgeldkatalogs, die von Führern von Elektrokleinstfahrzeugen begangen werden."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte „Tatbestand" die Angabe „linksseitig angelegten" gestrichen.

b)
Nach der laufenden Nummer 2.3 werden die folgenden Nummern 2.4, 2.4.1, 2.4.2 und 2.4.3 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„2.4als Radfahrer oder Führer eines Elektrokleinst-
fahrzeugs
 25 €
2.4.1- mit Behinderung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
30 €
2.4.2- mit Gefährdung  35 €
2.4.3- mit Sachbeschädigung  40 €".


 
c)
In der laufenden Nummer 3.4 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Radfahrer" die Angabe „oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.

d)
In der laufenden Nummer 7 wird in der Spalte „Tatbestand" die Angabe „Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird" durch die Angabe „Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" ersetzt.

e)
Die laufenden Nummern 7.1, 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3 werden durch die folgenden Nummern 7.1, 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„7.1Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3
Nummer 1 auch i. V. m.
§ 2 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 3 Nummer 4 auch
i. V. m. Absatz 1 Nummer 2
25 €
7.1.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3
Nummer 1 auch i. V. m.
§ 2 Absatz 4 Satz 6
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m.
Absatz 1 Nummer 2
30 €
7.1.2- mit Gefährdung  35 €
7.1.3- mit Sachbeschädigung  40 €".


 
f)
Die laufenden Nummern 7.3, 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3 werden durch die folgenden Nummern 7.3, 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„7.3Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren § 2 Absatz 4 Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
25 €
7.3.1- mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
30 €
7.3.2- mit Gefährdung  35 €
7.3.3- mit Sachbeschädigung  40 €".


 
g)
In der laufenden Nummer 38 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Fahrrad" die Angabe „oder Elektrokleinstfahrzeug" eingefügt.

h)
In der laufenden Nummer 52a wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt" die Angabe „(auch als Elektrokleinstfahrzeugführender)" eingefügt.

i)
In den laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 wird jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" nach der Angabe „§ 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a" die Angabe „, Absatz 4b Satz 1" eingefügt.

j)
Die laufende Nummer 97 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Tatbestand" wird nach der Angabe „in Fahrzeugen" die Angabe „(auch auf Fahrrädern und auf Elektrokleinstfahrzeugen)" eingefügt.

bb)
In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" wird die Angabe „5 €" durch die Angabe „25 €" ersetzt.

k)
Nach der laufenden Nummer 110 wird die folgende Nummer 110a eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„110aSich an ein fahrendes Fahrzeug hängen § 23 Absatz 3 Satz 1,
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
5 €".


 
l)
In den laufenden Nummern 131.2, 133.2 und 133.3 wird in der Spalte „Tatbestand" jeweils die Angabe „Fahrradverkehr auf Radwegfurten" durch die Angabe „Verkehr auf Radwegfurten" ersetzt.

m)
In der laufenden Nummer 132 wird in der Spalte „Tatbestand" die Angabe „Kfz-Führer" durch die Angabe „Führer eines Kraftfahrzeugs, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," ersetzt.

n)
In der laufenden Nummer 139.1 wird in der Spalte „Tatbestand" die Angabe „Kfz-Führer" durch die Angabe „Führer eines Kraftfahrzeugs, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," ersetzt.

o)
In der laufenden Nummer 139.2 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Radfahrer" die Angabe „oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.

p)
In der laufenden Nummer 141.3 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Kraftfahrzeugen" die Angabe „, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.

q)
In der laufenden Nummer 141.4 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Radfahrer" die Angabe „oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.

r)
In der laufenden Nummer 141.4.1 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angabe „lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2," gestrichen.

s)
In der laufenden Nummer 143 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Radfahren" die Angabe „oder Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.

t)
Nach der laufenden Nummer 237b wird in der Spalte „Tatbestand" die Zwischenüberschrift durch die folgende Zwischenüberschrift ersetzt:

„Anhängerbetrieb".

u)
Die laufende Nummer 238 wird durch die folgende Nummer 238 ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandElektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
(eKFV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„238Elektrokleinstfahrzeug mit Anhänger in Betrieb
gesetzt
§ 8
§ 14 Nummer 4
25 €".


 
v)
Die laufenden Nummern 238.1, 238.2, 238.3, 238a, 238a.1, 238a.2, 238a.3 werden gestrichen.

w)
In der laufenden Nummer 244 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Kraftfahrzeugs" die Angabe „, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," eingefügt.

x)
In der laufenden Nummer 245 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „zu Fuß gehen" die Angabe „, Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.

y)
In der laufenden Nummer 246.4 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Radfahren" die Angabe „oder Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 eKFVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eKFVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 eKFVuaÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 bis 4 treten am 1. März 2027 in ...