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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe „bei Radfahrern" die Angabe „sowie Führern von Elektrokleinstfahrzeugen" eingefügt.
- 2.
- Nach § 3 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe a des Bußgeldkatalogs, die von Führern von Elektrokleinstfahrzeugen begangen werden." - 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte „Tatbestand" die Angabe „linksseitig angelegten" gestrichen.
- b)
- Nach der laufenden Nummer 2.3 werden die folgenden Nummern 2.4, 2.4.1, 2.4.2 und 2.4.3 eingefügt:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
| „2.4 | als Radfahrer oder Führer eines Elektrokleinst- fahrzeugs | 25 € | |
| 2.4.1 | - mit Behinderung | § 2 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 | 30 € |
| 2.4.2 | - mit Gefährdung | 35 € | |
| 2.4.3 | - mit Sachbeschädigung | 40 €". |
- c)
- In der laufenden Nummer 3.4 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Radfahrer" die Angabe „oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
- d)
- In der laufenden Nummer 7 wird in der Spalte „Tatbestand" die Angabe „Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird" durch die Angabe „Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" ersetzt.
- e)
- Die laufenden Nummern 7.1, 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3 werden durch die folgenden Nummern 7.1, 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3 ersetzt:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
| „7.1 | Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt | § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 | 25 € |
| 7.1.1 | - mit Behinderung | § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 | 30 € |
| 7.1.2 | - mit Gefährdung | 35 € | |
| 7.1.3 | - mit Sachbeschädigung | 40 €". |
- f)
- Die laufenden Nummern 7.3, 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3 werden durch die folgenden Nummern 7.3, 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3 ersetzt:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
| „7.3 | Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren | § 2 Absatz 4 Satz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 2 | 25 € |
| 7.3.1 | - mit Behinderung | § 2 Absatz 4 Satz 4 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 | 30 € |
| 7.3.2 | - mit Gefährdung | 35 € | |
| 7.3.3 | - mit Sachbeschädigung | 40 €". |
- g)
- In der laufenden Nummer 38 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Fahrrad" die Angabe „oder Elektrokleinstfahrzeug" eingefügt.
- h)
- In der laufenden Nummer 52a wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt" die Angabe „(auch als Elektrokleinstfahrzeugführender)" eingefügt.
- i)
- In den laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 wird jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" nach der Angabe „§ 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a" die Angabe „, Absatz 4b Satz 1" eingefügt.
- j)
- Die laufende Nummer 97 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Tatbestand" wird nach der Angabe „in Fahrzeugen" die Angabe „(auch auf Fahrrädern und auf Elektrokleinstfahrzeugen)" eingefügt.
- bb)
- In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" wird die Angabe „5 €" durch die Angabe „25 €" ersetzt.
- k)
- Nach der laufenden Nummer 110 wird die folgende Nummer 110a eingefügt:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
| „110a | Sich an ein fahrendes Fahrzeug hängen | § 23 Absatz 3 Satz 1, § 49 Absatz 1 Nummer 22 | 5 €". |
- l)
- In den laufenden Nummern 131.2, 133.2 und 133.3 wird in der Spalte „Tatbestand" jeweils die Angabe „Fahrradverkehr auf Radwegfurten" durch die Angabe „Verkehr auf Radwegfurten" ersetzt.
- m)
- In der laufenden Nummer 132 wird in der Spalte „Tatbestand" die Angabe „Kfz-Führer" durch die Angabe „Führer eines Kraftfahrzeugs, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," ersetzt.
- n)
- In der laufenden Nummer 139.1 wird in der Spalte „Tatbestand" die Angabe „Kfz-Führer" durch die Angabe „Führer eines Kraftfahrzeugs, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," ersetzt.
- o)
- In der laufenden Nummer 139.2 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Radfahrer" die Angabe „oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
- p)
- In der laufenden Nummer 141.3 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Kraftfahrzeugen" die Angabe „, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.
- q)
- In der laufenden Nummer 141.4 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Radfahrer" die Angabe „oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
- r)
- In der laufenden Nummer 141.4.1 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angabe „lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2," gestrichen.
- s)
- In der laufenden Nummer 143 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Radfahren" die Angabe „oder Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
- t)
- Nach der laufenden Nummer 237b wird in der Spalte „Tatbestand" die Zwischenüberschrift durch die folgende Zwischenüberschrift ersetzt:
„Anhängerbetrieb". - u)
- Die laufende Nummer 238 wird durch die folgende Nummer 238 ersetzt:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
| „238 | Elektrokleinstfahrzeug mit Anhänger in Betrieb gesetzt | § 8 § 14 Nummer 4 | 25 €". |
- v)
- Die laufenden Nummern 238.1, 238.2, 238.3, 238a, 238a.1, 238a.2, 238a.3 werden gestrichen.
- w)
- In der laufenden Nummer 244 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Kraftfahrzeugs" die Angabe „, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," eingefügt.
- x)
- In der laufenden Nummer 245 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „zu Fuß gehen" die Angabe „, Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
- y)
- In der laufenden Nummer 246.4 wird in der Spalte „Tatbestand" nach der Angabe „Radfahren" die Angabe „oder Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 eKFVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eKFVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 eKFVuaÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 bis 4 treten am 1. März 2027 in ...
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