Artikel 3 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2028 HGB offen, mWv. 10. Juli 2026 § 325, § 327a, § 329

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2028

1.
§ 9d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach

1.
§ 325 Absatz 1, § 340l Absatz 1, § 341l Absatz 1 und § 341w Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind,

2.
§ 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3.
Artikel 17 Absatz 1 und 2 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

4.
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und

5.
Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 10.07.2026

2.
§ 325 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben."

b)
Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 gleichzeitig mit ihrer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet im Sinne des § 114 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln."

3.
§ 327a wird durch den folgenden § 327a ersetzt:

§ 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

§ 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt."

4.
Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, erfolgt die Prüfung nach der Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2028

5.
In § 340l Absatz 1 Satz 1 und § 341l Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 329 Absatz 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 325 Absatz 1 Satz 3 sowie § 329 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

6.
§ 341w Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln; § 325 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 3 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024). - Die Artikel 3 und 4 (Änderung des Handelsgesetzbuchs), die Artikel 8 und 9 (Weitere Änderung des ...
Artikel 4 StoFöG Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9d ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 und 3 treten am 5. Juni 2026 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4 , Artikel 7 Nummer 4 sowie Artikel 17 treten am 10. Juli 2026 in Kraft. (6) Artikel 7 ... a, Nummer 6, 8 und 9 sowie Artikel 24 treten am 4. Dezember 2026 in Kraft. (7) Artikel 3 Nummer 1, 5 und 6 sowie die Artikel 8, 51, 55 und 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft. (8) Die ...


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