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Artikel 13 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 13 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2030 WpÜG offen

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".

2.
§ 1 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind."

3.
Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

„§ 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 1 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3 und § 27 Absatz 3.

(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind

1.
die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;

2.
der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:

a)
alle Firmen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,

b)
die Rechtsträgerkennung des Unternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

c)
die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

d)
den Wirtschaftszweig oder die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859,

e)
die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

f)
die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,

g)
weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 16a Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.

(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und der Bundesanstalt" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „im Hinblick auf die Geschäftsführungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassten Börsen" gestrichen.

5.
§ 14 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Bieter hat der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Angebotsunterlage gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind."

6.
§ 27 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Stellungnahme gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind."

7.
§ 35 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 10 Absatz 2 und 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend."

8.
§ 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1, auch" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4, jeweils auch" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „oder § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2," durch die Angabe „oder entgegen § 14 Absatz 2a Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 13 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... Handelsgesetzbuchs), die Artikel 8 und 9 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 13 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), die Artikel 17 und 18 (Weitere ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
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