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Artikel 18 - Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 18 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631.(2) Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten." - 2.
- § 24a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631 in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
- „14.
- entgegen Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Übermittlung an die zuständige Sammelstelle nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 15 und 16.
- b)
- In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631" die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 18 StoFöG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel StoFöG *
... Artikel 13 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), die Artikel 17 und 18 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes), Artikel 21 (Weitere Änderung des ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... 8, 51, 55 und 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft. (8) Die Artikel 4, 9, 13, 18 , 21 und 23 Nummer 2 bis 6, Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 ...
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