Artikel 2 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Januar 2026 EStG § 3, mWv. 1. Januar 2027 offen

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

„b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, und in den Fällen des § 3 Absatz 2a des Betriebsrentengesetzes,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

2.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „288 Euro" durch die Angabe „360 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum nicht mehr beträgt als 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; diese Arbeitslohngrenze ist bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit 1/30, bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum mit 7/30 und bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum mit 12 zu vervielfältigen;".

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „960 Euro" durch die Angabe „1.200 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. BRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 2. BRSG Inkrafttreten
... Verkündung, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2026 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Januar 2027 in ...


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