Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, und in den Fällen des § 3 Absatz 2a des Betriebsrentengesetzes,".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 2.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „288 Euro" durch die Angabe „360 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum nicht mehr beträgt als 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; diese Arbeitslohngrenze ist bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit 1/30, bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum mit 7/30 und bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum mit 12 zu vervielfältigen;".
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „960 Euro" durch die Angabe „1.200 Euro" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten