Das
Wertpapierinstitutsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 44 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
- 2.
- Nach § 3 Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Eintragungen in das öffentliche Register der Bundesanstalt nach Satz 5 gelten die Anforderungen des § 8a Absatz 5 und 6."
- 3.
- Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
„§ 8a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind
- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- e)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- f)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 44a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung einer Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.
(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.
(5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
- 1.
- Eintragungen im öffentlichen Register nach § 3 Absatz 2 Satz 5,
- 2.
- Veröffentlichungen nach § 84 Absatz 1 und 2.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens, auf die oder auf das sich die Informationen beziehen,
- 2.
- soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 4.
- Nach § 16 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Satz 2 berücksichtigt die Bundesanstalt die in § 8a Absatz 5 und 6 enthaltenen Anforderungen."
- 5.
- Nach § 54 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Im Fall von Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die veröffentlichten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die Bundesanstalt zu übermitteln. Bei der Übermittlung gelten die Anforderungen des § 8a Absatz 2 bis 4."
- 6.
- Nach § 84 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Für Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 8a Absatz 5 und 6 entsprechend."
Eingangsformel StoFöG * ... des Kreditwesengesetzes), Artikel 42 (Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes), Artikel 45 (Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes), Artikel 48 (Änderung des ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten ... Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37, 42, 45 , 49, 52, 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 treten am 10. Januar 2030 in ...
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81