Das
Kryptomärkteaufsichtsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 48 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
- 2.
- Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(2) Die Informationen sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 110a Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten."
- 3.
- Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Übermittlung sind die Anforderungen des § 3a Absatz 2 zu beachten."
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten ... 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37, 42, 45, 49 , 52, 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 treten am 10. Januar 2030 in ...
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81