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Artikel 50 - Standortfördergesetz (StoFöG)

Artikel 50 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 50 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 KAGB § 1, § 231, § 261, § 284, § 340, mWv. 30. Dezember 2026 offen

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Erzeugung, die Umwandlung, den Transport oder die Speicherung von erneuerbaren Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Wärme aus erneuerbaren Energien nach § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Transport oder die Speicherung von technisch unvermeidbarer Abwärme nach § 3 Nummer 27 des Energieeffizienzgesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 209), in der jeweils geltenden Fassung."

b)
In Nummer 22 wird die Angabe „zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen" durch die Angabe „in § 231 Absatz 3 genannten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2026

2.
§ 34 Absatz 6 wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 231 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird die Angabe „Vermögensgegenstände." durch die Angabe „Vermögensgegenstände;" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung darauf beschränkt ist, Anlagen zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu bewirtschaften oder zu halten, die zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs der Beteiligung ihr Wert zusammen mit dem Wert weiterer solcher Beteiligungen, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die

1.
zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind,

2.
der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a dienen, oder

3.
für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „5 und 6" durch die Angabe „5, 6 und 8" ersetzt.

d)
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Gegenstände nach Absatz 3 dürfen auch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen betrieben werden."

4.
§ 261 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a,".

5.
§ 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:

„g)
Anteile oder Aktien an Investmentvermögen,".

6.
In § 340 Absatz 6h wird die Angabe „zur Änderung der Verordnung" durch die Angabe „zur Änderung der Verordnungen" und die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 50 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 50 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 51 StoFöG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Die Artikel 31, 36 und 44 Nummer 2, 7, 9 und 11 Buchstabe a sowie Artikel 50 Nummer 2 treten am 30. Dezember 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 15 und 58 Nummer 1 und 2 ...