Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 54 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 330 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 330a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
- 2.
- Nach § 330 wird der folgende § 330a eingefügt:
„§ 330a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(2) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten."
Eingangsformel StoFöG * ... des Kapitalanlagegesetzbuchs), Artikel 52 (Änderung des Pfandbriefgesetzes), die Artikel 55 und 56 (Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes), Artikel 57 (Änderung der ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten ... am 4. Dezember 2026 in Kraft. (7) Artikel 3 Nummer 1, 5 und 6 sowie die Artikel 8, 51, 55 und 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft. (8) Die Artikel 4, 9, 13, 18, 21 ...