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Artikel 6 - Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (InfAustEUG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11 Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder zwischenstaatlichen Stellen". - b)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Für den Datenaustausch auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in Absatz 1 genannten Dienststellen entsprechend.(4) § 3 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist anzuwenden."
- 2.
- Die §§ 11a und 11b werden gestrichen.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 InfAustEUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfAustEUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Artikel 2 AgStrRÄndG Folgeänderungen
... Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 12a Absatz 7 Satz 1 ...
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