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Artikel 6 - Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (InfAustEUG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11 Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder zwischenstaatlichen Stellen". - b)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Für den Datenaustausch auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in Absatz 1 genannten Dienststellen entsprechend.(4) § 3 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist anzuwenden."
- 2.
- Die §§ 11a und 11b werden gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17405/a337612.htm
