Artikel 7 - Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (InfAustEUG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Februar 2026 FVG § 5

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a wird durch die folgende Nummer 5a ersetzt:

„5a.
die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117a der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnungen und die Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1b und des § 383a der Abgabenordnung sowie die Auswertung dieser Meldungen im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben;".

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 InfAustEUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfAustEUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Altersvorsorgereformgesetz
G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Artikel 4 AltVRefG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 5 Absatz 1 Satz 1 ...


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