- 1.
- In § 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Bundeszentralamt für Steuern" die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 2" eingefügt.
- 2.
- § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 383a Absatz 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 3 oder § 10 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- 1.
- Artikel 18 wird gestrichen.
- 2.
- Artikel 56 Absatz 8 wird gestrichen.
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197