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Artikel 2 - Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen (TierSeuchMeldVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 11. März 2026 TSEÜberwV Anlage

Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1.
Unter der Angabe „Niederlande" wird die Angabe „Nordirland" eingefügt.

2.
Die Angabe „Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man" wird gestrichen.