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Artikel 2 - Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen (TierSeuchMeldVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- 1.
- Unter der Angabe „Niederlande" wird die Angabe „Nordirland" eingefügt.
- 2.
- Die Angabe „Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man" wird gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17431/a337858.htm
