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Artikel 3 - Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen (TierSeuchMeldVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderungen der Tierzuchtdurchführungsverordnung
Die Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Seuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;".
- b)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regelungen einer aufgrund des § 4 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt."
- 2.
- § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
- 1.
- Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Seuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können;
- 2.
- Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden kann, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;
- 3.
- Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;
- 4.
- Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;
- 5.
- der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,
- a)
- die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
- b)
- dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;
- 6.
- die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden."
- 3.
- § 34 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
- „10.
- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ist,".
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