Artikel 4 - Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen (TierSeuchMeldVEV k.a.Abk.)

Artikel 4 Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 11. März 2026 RindSalmV TKrMeldpflV TierSeuchAnzV

Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.
die Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,

2.
die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, und

3.
die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist.



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