Zitierungen von § 2 EBewMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EBewMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EBewMG Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten)
... und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eines oder mehrere der in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden, haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens ... zu wählen, in dem der Diensteanbieter seine Dienste anbietet und der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet. Bestehen Niederlassungen ausschließlich in ... Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen, die in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallen. (2) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen ... aber weder dort noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet, über eine Niederlassung verfügen, bestellen nach ... Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet und in dem sie ihre Dienste anbieten. (4) ... der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in § 2 Absatz 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen. (5) Diensteanbieter, die ... sind verpflichtet, bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden ...
§ 5 EBewMG Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat
... die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallenden Entscheidungen und Anordnungen ergeben, ist sowohl der Diensteanbieter als auch der ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed