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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (EBewMGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Am 18. August 2026 treten in Kraft:
- 1.
- in Artikel 1 die §§ 7 bis 17, 18 Absatz 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Absatz 4 bis 7 sowie 8 Nummer 2 und § 19 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und
- 2.
- Artikel 3.
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. März 2026.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EBewMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewMGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel EBewMGEG
... 1 bis 6 sowie 18 Absatz 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 8 Nummer 1 sowie die Artikel 2 und 4 Absatz 1 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen ...
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