Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Sechste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (6. ErdölFrV)

V. v. 17.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 71
Geltung ab 19.03.2026 bis 31.08.2026; FNA: 754-24-3 Energieversorgung

Eingangsformel





§ 1 Freigabe von Vorräten



Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend folgende geringere Mengen an Erdöl oder an Erdölerzeugnissen, als nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschrieben ist, halten:

1.
Rohöl im Umfang von 400.000 Tonnen,

2.
Dieselkraftstoff im Umfang von 150.000 Tonnen,

3.
Flugturbinenkraftstoff (Jet A1) im Umfang von 50.000 Tonnen.


§ 2 Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. September 2026 6. ErdölFrV offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. März 2026.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

K. Reiche

Anzeige