§§ 23b bis 23k (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung ... Abschnitt 4a eingefügt: Abschnitt 4a Energiepflanzen § 23b Verwendung und Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb (1) Die in ... (3) Die Verarbeitung oder Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb nach § 23b dieser Verordnung ist gegenüber der Bundesanstalt bis zu dem 31. Dezember des zweiten Jahres ... Erstverarbeiter von Energiepflanzen oder Betriebsinhaber, die Energiepflanzen im Sinne des § 23b Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren ...
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