Änderung § 4 InVeKoSV vom 14.05.2008

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§ 4 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 4 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Mindestbeihilfebetrag


(Text neue Fassung)

§ 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle


vorherige Änderung

Je Beihilfeantrag wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sich der Betrag, auf den der Betriebsinhaber einen Anspruch hat, vor einer Kürzung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf mindestens 100 Euro beläuft.



(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende

1. landwirtschaftliche Flächen und

2. Flächen im Sinne des § 3 Satz 2

mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu
einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.




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