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Änderung § 5 InVeKoSV vom 14.05.2008

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§ 5 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 5 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Muster, Vordrucke und Formulare


(Text alte Fassung)

(1) Für die in den in § 1 genannten Rechtsakten und dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Verträge oder Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständigen Stellen können für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.

(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.