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Änderung § 3 InVeKoSV vom 14.05.2008

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§ 3 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 3 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Flächenidentifizierungssystem


Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 8a dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

2. Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist,

3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten errichtete System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsakten anzuwenden. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.