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Änderung § 31 InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 31 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 31 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(Text neue Fassung)

(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

1. die Gesamtzahl der Faserhanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserhanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind, sowie

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Faserhanfsorten



(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten, sowie

4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut


mit.

(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Landesstellen übermitteln die im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger an die Bundesanstalt. Diese verwendet die Angaben zur Aufteilung der Mittel zwischen den anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften gemäß Artikel 171 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und leitet sie in anonymisierter Form an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften weiter, die sie zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwenden dürfen.

(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen die zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs erforderlichen Daten betreffend die Verträge über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen und den Anbau von Energiepflanzen, aus denen sich für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache ergibt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

(7) Die
Länder teilen bis zum 15. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Fällen, und



(5) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Fällen, und

2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche

mit.

vorherige Änderung

(8) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 7 Nr. 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(9) Für die Ermittlung des zusätzlichen Beihilfebetrages teilen

1. die zuständigen Bundesbehörden die ihnen gegenüber bestehenden Ansprüche auf Direktzahlungen und die notwendigen Angaben für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages bis zum 10. Mai des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres dem für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages jeweils zuständigen Land und

2. die Länder der Bundesanstalt bis zum 15. Mai des auf das Antragsjahr für die Direktzahlungen folgenden Kalenderjahres die Summe der von ihren Landesstellen ermittelten zusätzlichen Beihilfebeträge

mit.

(10)
Die Länder teilen einander bis zum 30. September 2005 die für die Anwendung des § 5 Abs. 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes erforderlichen Angaben mit.

(11) Die Länder teilen
dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit. Bis zum 15. Oktober 2005 teilen die Länder außerdem den entsprechenden Anteil für das Referenzjahr 2003 mit.



(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(7)
Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit.

(8) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an
die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen.