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Synopse aller Änderungen der InVeKoSV am 01.01.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2006 durch Artikel 1 der InVeKoSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InVeKoSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1. der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über

a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe des Absatzes 2,

c) die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Direktzahlungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bei Direktzahlungen,

2. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,

3. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen

1. die einheitliche Betriebsprämie,

2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln,

3. die Prämie für Eiweißpflanzen,

4. die Beihilfe für Energiepflanzen,

5. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

7. die Tabakbeihilfe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Zuständigkeit


(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, an dem der Betriebsinhaber zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1, soweit sie den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen betreffen, und § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Stützungsregelungen hinsichtlich

a) der Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,

b) der Kontrollen der Verarbeitung

aa) nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen ab der Verwiegung oder Ermittlung des Volumens und

bb) von Energiepflanzen nach der Lieferung an einen Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung zu Energie, Biobrennstoff und Biogas ab der Verwiegung oder Ermittlung des Volumens,

c) der Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare,

2. die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Stützungsregelungen über Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften,

3. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Stützungsregelungen über die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Faserhanfs.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Bundesfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Erzeugnisse ausgeführt werden sollen.

(5) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung des § 27 Abs. 3 dieser Verordnung.

(6) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf

1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel,

2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den zusätzlichen Beihilfebetrag

bezieht.

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(7) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte, soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 7 bezeichnete Stützungsregelung für Tabak beziehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 2a Allgemeine Bestimmungen




§ 2a (aufgehoben)


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"Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)" im Sinne dieser Verordnung ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Flächenidentifizierungssystem


Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 16 dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

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2. Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag): eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist,



2. Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist,

3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Sammelantrag


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(1) Die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Stützungsregelungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag muss schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein.



(1) Die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag muss schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:

1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Anschrift, Bankverbindung des Betriebsinhabers und die zur Identifizierung des Betriebsinhabers von der zuständigen Landesstelle vergebene Nummer (Betriebsnummer), das zuständige Finanzamt sowie - im Falle mehrerer Betriebsteile - Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,

2. sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind

a) Flächen, die für den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden, soweit sie nicht unter Buchstabe i fallen,

b) Hopfenflächen, bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt,

c) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,

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d) Flächen, die für den Anbau von Faserhanf genutzt werden,



d) Flächen, die für den Anbau von

aa) Faserhanf,

bb) Faserflachs

genutzt
werden,

e) Dauergrünlandflächen im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,

f) nicht unter Buchstabe e erfasste Flächen, die für den Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras, Klee-Luzerne-Gemischen oder als Wechselgrünland genutzt werden,

g) stillgelegte Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, und zwar getrennt

aa) für den Anbau nachwachsender Rohstoffe genutzte Flächen,

bb) Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

cc) sonstige stillgelegte Flächen,

h) nicht unter Buchstabe b und g erfasste Flächen, die aus der Produktion genommen sind,

i) Dauerkulturflächen außer Hopfenflächen,

j) Flächen, für die ein Antrag auf

aa) einheitliche Betriebsprämie,

bb) Prämie für Eiweißpflanzen,

cc) Beihilfe für Energiepflanzen,

dd) Flächenzahlung für Schalenfrüchte

gestellt wird,

k) Flächen, die für den Anbau von Rohtabak genutzt werden,

l) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind,

besonders zu bezeichnen,

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3. die Angabe des Zeitpunktes, auf den der Betriebsinhaber den Beginn des Zehnmonatszeitraums nach § 3 Abs. 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung festgelegt hat.



3. für jede im Sammelantrag anzugebende Fläche die Angabe des Zeitpunktes, auf den der Betriebsinhaber den Beginn des Zehnmonatszeitraums nach § 3 Abs. 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung festgelegt hat.

(3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes anzugeben:

1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,

2. die Tatsache der Ausbringung von Klärschlamm, auch soweit die Ausbringung im laufenden Wirtschaftsjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung nur beabsichtigt ist,

3. die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln an den Endverbraucher,

4. für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007 für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Fläche sind,

5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird.

(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Faserhanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.

(5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich

1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehört,

2. getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorübergehend stillgelegt hat.

(6) Beabsichtigt der Betriebsinhaber, Nebenkulturen im Sinne des § 11 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung anzubauen, so hat er dies im Sammelantrag, spätestens jedoch vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Sofern die Landesstelle dem Betriebsinhaber für den Antrag einen Vordruck mit kartografischen Unterlagen zur Verfügung stellt, hat der Betriebsinhaber den Vordruck sowie die kartografischen Unterlagen zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist. Wenn der Betriebsinhaber Landschaftselemente im Sinne des § 16 als Teil der Gesamtfläche seiner landwirtschaftlichen Parzellen beantragt, hat er diese, soweit sie bisher nicht oder nicht vollständig Bestandteil der Referenzparzelle sind und aus diesem oder anderen Gründen nicht oder nicht richtig in den ihm von der Landestelle bereitgestellten kartografischen Unterlagen enthalten sind, dort einzuzeichnen. Im Falle solcher Änderungen sind Landschaftselemente nach ihrer Lage und, soweit sich ihre Größe, bezogen auf die jeweilige landwirtschaftliche Parzelle, auf insgesamt mindestens ein Ar beläuft, nach ihrer Gesamtgröße in Ar anzugeben.

(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen.

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(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag

1. denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat,

2. die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet,

anzugeben.

(9) Die zuständigen Stellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle


(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar; sie beträgt im Falle einer Stilllegungsfläche nach Artikel 54 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite von mindestens zehn Metern.

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(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen, im Falle von Stilllegungsflächen nach Maßgabe des Artikel 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße und -breite festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.



(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße oder Mindestbreite festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Im Falle von Stilllegungsflächen sind dabei die Maßgaben des Artikels 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche


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(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie einschließlich des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag ist für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als



(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Die Einbeziehung des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in die Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie ist bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag ist für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als

1. Flächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, e, g und i,

2. sonstige Ackerflächen,

3. Flächen für nichtlandwirtschaftliche Nutzung oder

4. Wald

genutzt wurden. Soweit der Betriebsinhaber während des gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeitraums vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 Milcherzeuger gewesen ist und in diesem Zeitraum über eine Milchreferenzmenge verfügt hat, sind in dem Antrag die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140) geändert worden ist, aufgeführten Angaben zu machen. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Milchprämienverordnung finden insofern Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Falle des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Verkäufer in seinem Antrag auf den Antrag des Käufers unter Angabe von Name oder Firma, Anschrift und, sofern bekannt, Betriebsnummer zu verweisen und anzugeben, für welche übertragenen Produktionseinheiten Beträge des Verkäufers nach § 5 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche des Käufers berücksichtigt werden sollen.



(2) Im Falle des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Verkäufer in seinem Antrag auf den Antrag des Käufers unter Angabe von Name oder Firma, Anschrift und, sofern bekannt, Betriebsnummer zu verweisen und anzugeben, für welche übertragenen Produktionseinheiten Beträge des Verkäufers nach § 5 Abs. 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche des Käufers berücksichtigt werden sollen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Besondere Antragsfristen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach den §§ 15 und 17 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.



(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach den §§ 15 und 17 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2005 und im Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2 bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß § 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Ablauf der Pachtverträge bis zum 15. Mai, der auf den Ablauf der Pachtverträge folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 16 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Übernahme des gepachteten oder gekauften Betriebs oder Betriebsteils bis zum 15. Mai, der auf die Übernahme folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(4) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum 15. Mai, der auf die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(5) § 10 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Übertragung von Zahlungsansprüchen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss zu melden.



(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach der Übertragung zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung in Verbindung mit Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht.

(1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen.


(2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche,

2. Name und Anschrift von Übergeber und Übernehmer,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Betriebsnummer von Übergeber und, soweit vorhanden, Übernehmer,



3. Betriebsnummer von Übergeber und Übernehmer,

4. Zeitpunkt der Übertragung,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Art des der Übertragung zugrunde liegendem Schuldverhältnisses,

6. bei befristeten Schuldverhältnissen den Zeitraum der Übertragung.

(3) Wer einen Zahlungsanspruch erhalten hat, ist, sofern er noch nicht über registrierte Prämienrechte verfügt, verpflichtet, sich bei der Landesstelle als Inhaber von Zahlungsansprüchen registrieren zu lassen.



5. Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

6. bei befristeten Übertragungen den Zeitraum der Übertragung und die zusammen mit den Zahlungsansprüchen übertragenen beihilfefähigen Flächen.

(3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist keine Entscheidung der zuständigen Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Vorlage der Anbauverträge


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bundesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und über den Anbau von Energiepflanzen für Wintersaaten bis 31. Januar und für Sommersaaten bis 15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt wird.



Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bundesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und über den Anbau von Energiepflanzen für Wintersaaten bis 28. Februar und für Sommersaaten bis 15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Verwendung oder Verarbeitung durch den Betriebsinhaber


(1) Nachwachsende Rohstoffe können zu den in Artikel 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und Energiepflanzen zu den in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Zwecken von dem Betriebsinhaber verwendet oder verarbeitet werden.

(2) Der Betriebsinhaber teilt der Landesstelle den Beginn der Ernte spätestens drei Tage vor dem Erntetermin schriftlich mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige und unabhängige Stelle mit einer geeichten Waage vorzunehmen. Die Ermittlung des Volumens des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige Person vorzunehmen.



(3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige und unabhängige Stelle mit einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Ermittlung des Volumens des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige Person vorzunehmen.

(4) Der Betriebsinhaber ist bei der Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden. Im Falle der Verwendung als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebes nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 146 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich die als Brennstoff eingesetzten Stoffe aufgezeichnet werden, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.

(5) Die nach Artikel 25 Abs. 4 oder Artikel 146 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erforderliche Denaturierung erfolgt mit einem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Farbstoff, so dass mindestens 50 vom Hundert der Getreidekörner oder Ölsaaten Farbspuren aufweisen. Abweichend von Satz 1 kann das durch die Verarbeitung von Ölsaaten nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester denaturiert werden.

(6) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Ergebnis der Kontrollen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 26a (neu)




§ 26a Meldung über Hopfenflächen


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Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugergemeinschaften die nach § 7 Abs. 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder über die Lage und Größe der bewirtschafteten Hopfenflächen. Die Erzeugergemeinschaften verwenden diese Daten ausschließlich für die Identifizierung der Parzellen im Rahmen der Antragsstellung nach Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf Zahlung nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27a (neu)




§ 27a Zulassung von Erstverarbeitungsunternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ein Erstverarbeitungsunternehmen für Rohtabak (Erstverarbeitungsunternehmen) wird, soweit es nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum

31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag des Inhabers des Erstverarbeitungsunternehmens (Erstverarbeiter) durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zugelassen. Dem Antrag ist ein Lageplan des Erstverarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.

(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind vom Erstverarbeitungsunternehmen innerhalb von zwei Wochen dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Wechselt der Erstverarbeiter, hat der neue Erstverarbeiter unverzüglich die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu beantragen.

(3) Die Zulassung kann - auch nachträglich - mit Auflagen hinsichtlich der vom Erstverarbeitungsunternehmen nach § 27b einzuhaltenden Pflichten versehen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27b (neu)




§ 27b Pflichten der Erstverarbeitungsunternehmen


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(1) Das Erstverarbeitungsunternehmen meldet das Eintreffen des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das Entfernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der Verarbeitung dem zuständigen Hauptzollamt innerhalb einer von diesem mit der Zulassung festgesetzten Frist. Dieser Rohtabak muss unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufgenommen werden. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.

(2) Das Erstverarbeitungsunternehmen hat über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und verarbeitetem Tabak ordnungsgemäß Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten darauf folgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von Rohtabak in ein Erstverarbeitungsunternehmen ist täglich ein Empfangsschein auszufertigen und von diesem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen.

(3) Das Hauptzollamt kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflichten weitere Anordnungen treffen. Es kann auch widerruflich Vereinfachungen zulassen.

(4) Jährlich am 31. März stellt das Erstverarbeitungsunternehmen die vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak fest und meldet diese bis zum 1. Mai des Jahres dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das Hauptzollamt kann die Feststellung von Amts wegen vornehmen.

(5) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 5. November mit.

(6) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABI. EG Nr. L 323 S. 4) in der jeweiligen Fassung genannten Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27c (neu)




§ 27c Anerkennung von Erzeugergemeinschaften


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Eine Erzeugergemeinschaft für Rohtabak wird, soweit sie nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27d (neu)




§ 27d Pflichten der Erzeugergemeinschaften


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Die Erzeugergemeinschaft teilt die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 vorgesehenen Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27e (neu)




§ 27e Anbauvertrag


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(1) Die Erzeugergemeinschaft oder der Betriebsinhaber übermitteln die von ihnen mit einem Erstverarbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen in siebenfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas. Änderungen sind dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten für Zusatzverträge entsprechend.

(2) Im Anbauvertrag oder in einer Anlage hierzu ist unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:

1. die Betriebsnummer des Betriebsinhabers,

2. für jede mit Tabak bestellte Parzelle der von der zuständigen Landesstelle vergebene Flächenidentifikator nach Anlage 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27f (neu)




§ 27f Pflichten des Betriebsinhabers


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Der Betriebsinhaber hat eine unterzeichnete Ausfertigung des bei der zuständigen Landesstelle eingereichten Sammelantrages, mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Unterlagen, bis zum 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag auf Gewährung der Tabakprämie zu stellen ist, beim Hauptzollamt HamburgJonas einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend für jede bei der Landesstelle eingereichte Änderung oder - ganzen oder teilweisen - Rücknahme des Sammelantrages mit der Maßgabe, dass die Einreichung der Ausfertigung unverzüglich zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat der Betriebsinhaber eine Ausfertigung der mit dem Sammelantrag übermittelten kartografischen Unterlagen für die mit Tabak bestellten Parzellen vorzuhalten und den zuständigen Zolldienststellen auf Verlangen vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27g (neu)




§ 27g Amtliche Verwiegung


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(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet amtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe zur Feststellung des Feuchtigkeitsgehaltes, der Sortengruppe und der Qualitätsstufe entnommen.

(2) Über das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 stellt das für den Sitz der Ankaufstelle zuständige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Artikel 199 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontrollbescheinigung) aus und übermittelt diese - abweichend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - unmittelbar an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich dem Betriebsinhaber. Soweit der Betriebsinhaber eine Erzeugergemeinschaft bevollmächtigt hat, wird die Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeugergemeinschaft übermittelt.

(3) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des amtlichen Verfahrens nach Absatz 1 am Ort des Erstverarbeitungsunternehmens verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27h (neu)




§ 27h Vorschuss


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Der Betriebsinhaber kann unter Gestellung der erforderlichen Sicherheit bis zum 15. November eines Jahres einen Vorschuss auf die Beihilfezahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann über die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Unterlagen hinaus weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an den Angaben des Betriebsinhabers bestehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27i (neu)




§ 27i Anlieferungsschluss


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(1) Die Rohtabakanlieferungen sind bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen. Betriebsinhaber haben die bis zu diesem Termin nicht an ein Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Mai zu melden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27j (neu)




§ 27j Gewährung der Tabakbeihilfe


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(1) Die Tabakbeihilfe wird dem Betriebsinhaber durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.

(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 196 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.

(3) Die Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages je Kilogramm Rohtabak bleibt anderweitiger bundesrechtlicher Regelung vorbehalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27k (neu)




§ 27k Kürzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen


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Bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch einen Betriebsinhaber wendet das Hauptzollamt Hamburg-Jonas im Rahmen der Gewährung der Tabakbeihilfe denselben Sanktionssatz an, den die zuständige Landesstelle zur Kürzung der übrigen im Sammelantrag beantragten Direktzahlungen dieses Betriebsinhabers anwendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten


(1) Zum Zwecke der Überwachung haben

1. der Betriebsinhaber,

2. im Falle von Faserhanf auch der zugelassene Erstverarbeiter,

3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auch der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren Beauftragte,

4. im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch der Erstverarbeiter oder dessen sonstiger Beauftragter und der Endverarbeiter,

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5. im Falle von Zahlungen gemäß Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch die anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaft



5. im Falle von Zahlungen gemäß Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch die anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaft,

6. im Falle der Tabakbeihilfe auch die Erstverarbeitungsunternehmen und die Erzeugergemeinschaften


den Bediensteten der Landesstellen, der Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers


(1) Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämienverordnung hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 31. August des Antragsjahres einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen mit dem Stand zum 15. August desselben Jahres vorzulegen.

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(1a) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle die Aufnahme der Nutzung einer aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Fläche nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der Nutzung innerhalb des in § 4 Abs. 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgt.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.

(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

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1. die Gesamtzahl der Faserhanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserhanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind, sowie



1. die Gesamtzahl der Faserflachs- und Faserhanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserflachs und Faserhanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind, sowie

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Faserhanfsorten

mit.

(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

(5) Die Landesstellen übermitteln die im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger an die Bundesanstalt. Diese verwendet die Angaben zur Aufteilung der Mittel zwischen den anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften gemäß Artikel 171 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und leitet sie in anonymisierter Form an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften weiter, die sie zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwenden dürfen.

(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen die zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs erforderlichen Daten betreffend die Verträge über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen und den Anbau von Energiepflanzen, aus denen sich für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache ergibt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

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(7) Die Länder teilen bis zum 15. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt



(7) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Fällen, und

2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche

mit.

(8) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 7 Nr. 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(9) Für die Ermittlung des zusätzlichen Beihilfebetrages teilen

1. die zuständigen Bundesbehörden die ihnen gegenüber bestehenden Ansprüche auf Direktzahlungen und die notwendigen Angaben für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages bis zum 10. Mai des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres dem für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages jeweils zuständigen Land und

2. die Länder der Bundesanstalt bis zum 15. Mai des auf das Antragsjahr für die Direktzahlungen folgenden Kalenderjahres die Summe der von ihren Landesstellen ermittelten zusätzlichen Beihilfebeträge

mit.

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(10) Die Länder teilen einander bis zum 30. September 2005 die für die Anwendung des § 5 Abs. 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes erforderlichen Angaben mit.



(10) (aufgehoben)

(11) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit. Bis zum 15. Oktober 2005 teilen die Länder außerdem den entsprechenden Anteil für das Referenzjahr 2003 mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Aufhebung von Verordnungen


(1) Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), und die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden aufgehoben. Die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen sind auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.

(2) Die Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140), wird aufgehoben. Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung ist auf Milchprämienanträge, die für das Jahr 2004 gestellt worden sind, weiter anzuwenden.

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(3) Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2)


vorherige Änderung

 


Flächenidentifikator (16 Stellen)


Ländercode | Code
Bundesland | Landwirtschaft/
InVeKoS | länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen)

DE | BB, BW, BY, HB,
HE, HH, MV, NI,
NW, RP, SH, SL,
SN, ST, TH | L I |