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Änderung § 3 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 3 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 3 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Flächenidentifizierungssystem


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 8a dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

2. Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist,

3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

(Text neue Fassung)

Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 8a durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,

2. Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode beantragt wird,

3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,

4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.

vorherige Änderung

Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten errichtete System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsakten anzuwenden. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.



Nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Anwendung kommt, sind bei der Bestimmung der Referenzparzellen als landwirtschaftliche Flächen zu behandeln. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)