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Änderung § 10 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 10 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 10 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Mindestbetriebsgröße


(Text neue Fassung)

§ 10 Nichtgewährung von Zahlungen


vorherige Änderung

Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine beihilfefähige Fläche mit einer Größe von mindestens 0,3 Hektar umfasst. Satz 1 gilt nicht für Zahlungsansprüche, die nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt werden.



Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie 2014 werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt.