Änderung §§ 18 bis 23a InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 18 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§§ 18 bis 23a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Registrierung


(Text neue Fassung)

§§ 18 bis 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe oder Betriebsinhaber, die nachwachsende Rohstoffe im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt anzeigen.

(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und

2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.

(3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Änderungsanzeige).



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 



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