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Änderung § 24 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 24 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 24 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Vorschusszahlung


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Vorschüsse auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren.



 

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