Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 InVeKoSV vom 11.05.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV am 11. Mai 2010 und Änderungshistorie der InVeKoSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 28 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der zusätzliche Beihilfebetrag wird von Amts wegen bewilligt. Die bei Überschreitung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderliche Anpassung des zusätzlichen Beihilfebetrags bleibt einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.



 

Anzeige