Änderung § 11 InVeKoSV vom 01.01.2012

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§ 11 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 11 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 11 Antrag auf Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag


vorherige Änderung

 


Die Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag nach § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2012 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 



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