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Änderung § 15 InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 15 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 15 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Übertragung von Zahlungsansprüchen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss zu melden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach der Übertragung zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung in Verbindung mit Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht.

(1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen.


(2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche,

2. Name und Anschrift von Übergeber und Übernehmer,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Betriebsnummer von Übergeber und, soweit vorhanden, Übernehmer,



3. Betriebsnummer von Übergeber und Übernehmer,

4. Zeitpunkt der Übertragung,

vorherige Änderung

5. Art des der Übertragung zugrunde liegendem Schuldverhältnisses,

6. bei befristeten Schuldverhältnissen den Zeitraum der Übertragung.

(3) Wer einen Zahlungsanspruch erhalten hat, ist, sofern er noch nicht über registrierte Prämienrechte verfügt, verpflichtet, sich bei der Landesstelle als Inhaber von Zahlungsansprüchen registrieren zu lassen.



5. Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

6. bei befristeten Übertragungen den Zeitraum der Übertragung und die zusammen mit den Zahlungsansprüchen übertragenen beihilfefähigen Flächen.

(3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist keine Entscheidung der zuständigen Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

 (keine frühere Fassung vorhanden)