Änderung § 27c InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 27c InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 27c InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27c Anerkennung von Erzeugergemeinschaften


vorherige Änderung

 


Eine Erzeugergemeinschaft für Rohtabak wird, soweit sie nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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