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Änderung § 23a InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 23a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 23a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Anwendung des Abschnitts 4


vorherige Änderung

 


Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt das Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)