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Änderung § 27e InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 27e InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 27e InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27e Anbauvertrag


vorherige Änderung

 


(1) Die Erzeugergemeinschaft oder der Betriebsinhaber übermitteln die von ihnen mit einem Erstverarbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen in siebenfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas. Änderungen sind dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten für Zusatzverträge entsprechend.

(2) Im Anbauvertrag oder in einer Anlage hierzu ist unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:

1. die Betriebsnummer des Betriebsinhabers,

2. für jede mit Tabak bestellte Parzelle der von der zuständigen Landesstelle vergebene Flächenidentifikator nach Anlage 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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