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Änderung § 2 InVeKoSV vom 14.05.2008

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§ 2 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 2 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1, soweit sie den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen betreffen, und § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Stützungsregelungen hinsichtlich

a) der Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,

b) der Kontrollen der Verwendung oder Verarbeitung

aa) von Energiepflanzen und nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter und

bb) von Energiepflanzen und nachwachsender Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb als Brennstoff, zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff oder zu Biogas ab dem Beginn der Feststellung der Rohstoffmenge,

c) der Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare,

2. die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Stützungsregelungen über Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften,

3. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Stützungsregelungen über die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Bundesfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Erzeugnisse ausgeführt werden sollen.

(5) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung des § 27 Abs. 2 dieser Verordnung.

(6) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf

1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel,

2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den zusätzlichen Beihilfebetrag

bezieht.

vorherige Änderung

(7) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte, soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 7 bezeichnete Stützungsregelung für Tabak beziehen.



(7) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte, soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 7 bezeichnete Stützungsregelung für Tabak beziehen.