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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung (BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung



Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über

a)
das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b)
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe des Absatzes 2,

c)
die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

d)
den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

2.
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über

a)
das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b)
die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,

für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1,

3.
des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,

4.
des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen

1.
die einheitliche Betriebsprämie,

2.
die Beihilfe für Stärkekartoffeln,

3.
die Prämie für Eiweißpflanzen,

4.
die Beihilfe für Energiepflanzen,

5.
die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

6.
die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften,

7.
die Tabakbeihilfe.

(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur § 3 Satz 2 und 3 und § 6a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."

2.
In § 2 werden

a)
in Absatz 1

aa)
die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" und

bb)
die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" und

b)
in Absatz 7 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Buchstabe a und b" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b"

ersetzt.

3.
Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten errichtete System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsakten anzuwenden. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden."

4.
§ 4 wird aufgehoben.

5.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständigen Stellen können für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten."

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann eine nach dieser Verordnung angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. In diesem Fall ist bei einem elektronischen Dokument ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Die zuständigen Behörden können

1.
die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes,

2.
die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes oder

3.
sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genügen,

zulassen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet bei der Verwendung qualifizierter oder fortgeschrittener elektronischer Signaturen entsprechende Anwendung.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Behörde dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(4) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie für die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten."

7.
Im Abschnitt 2 wird nach der Abschnittsbezeichnung folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Betriebsnummer

Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer)."

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle einzureichen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Bankverbindung des Betriebsinhabers und die zur Identifizierung des Betriebsinhabers von der zuständigen Landesstelle vergebene Nummer (Betriebsnummer)" durch die Wörter „Betriebsnummer und Bankverbindung des Betriebsinhabers" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird aufgehoben.

bbb)
In Buchstabe g werden nach den Wörtern „stillgelegte Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003," die Wörter „soweit nicht die Verpflichtung zur Flächenstilllegung durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte ausgesetzt ist," angefügt.

ccc)
In Buchstabe i werden nach dem Wort „Hopfenflächen," die Wörter „Obstplantagen, Reb- oder Baumschulkulturen, die als Dauerkulturen genutzt werden," angefügt.

ddd)
Nach den Wörtern „besonders zu bezeichnen" wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,".

d)
Absatz 6 wird aufgehoben.

9.
In § 11 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Der gesonderte Betrag nach § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2008 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Umfang die Flächen am 15. Mai 2007 als

1.
Obstplantage oder

2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt worden sind."

10.
Die §§ 13a und 14 werden aufgehoben.

11.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in diesen Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen."

12.
§ 23a wird wie folgt gefasst:

„§ 23a Anwendung des Abschnitts 4

Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist."

13.
In § 23c Abs. 3 werden die Wörter „mehrjährigen Kulturen" durch die Wörter „anderen als einjährigen Kulturen" ersetzt.

14.
§ 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „30. Juni" wird durch die Angabe „15. Juli" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.

c)
In Nummer 3 wird am Ende ein Komma und danach das Wort „sowie" eingefügt.

d)
Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

„4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut".

15.
Nach § 31 wird folgender Abschnitt 10a eingefügt:

„Abschnitt 10a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen

§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen

Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen absehen, wenn

1.
ein fahrlässiger Verstoß gegen die

a)
Grundanforderungen an die Betriebsführung oder

b)
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und

2.
keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war."

16.
In § 33 werden

a)
nach den Wörtern „und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist" die Wörter „bei Stützungsregelungen nach § 1 Abs. 2" eingefügt und

b)
die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.

17.
Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 3 Satz 3, § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2) Flächenidentifikator (16 Stellen)".



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrPrämDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 BetrPrämDurchfVuaÄndV Neubekanntmachung
... für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch Artikel 1 bis 4 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt ...