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Änderung § 6a InVeKoSV vom 14.05.2008

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§ 6a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 6a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Betriebsnummer


vorherige Änderung

 


Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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