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Änderung § 6 InVeKoSV vom 14.05.2008

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§ 6 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 6 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Elektronische Kommunikation


(Text alte Fassung)

§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen nichts anderes vorsehen. Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes ist dann zulässig, wenn die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten und die elektronische Antragstellung nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfüllt werden. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.

(Text neue Fassung)

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Vorbehaltlich
des Absatzes 1 kann eine nach dieser Verordnung angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. In diesem Fall ist bei einem elektronischen Dokument ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Die zuständigen Behörden können

1. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
im Sinne des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes,

2. die
Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes oder

3. sonstige Authentifizierungsverfahren,
die den Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genügen,

zulassen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet bei der Verwendung qualifizierter oder fortgeschrittener elektronischer Signaturen entsprechende Anwendung.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Behörde dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(4)
Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie für die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)