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Änderung § 1 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 1 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 1 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über

(Text neue Fassung)

1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe des Absatzes 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über



c) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

d) (aufgehoben)

2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,



b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,

für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

für die flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors,

3. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen



4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1,

5. des Milch-Sonderprogrammgesetzes.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen

1. die einheitliche Betriebsprämie,

2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln,

3. die Prämie für Eiweißpflanzen,

vorherige Änderung

4. die Beihilfe für Energiepflanzen,

5. die
Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften,


7. die Tabakbeihilfe.

(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur § 3 Satz 2 und 3 und § 6a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.



4. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

5. den Grundbetrag der Grünlandprämie.


(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur §§ 3, 6a und § 31a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Rechtsakte der Europäischen Union, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.