Änderung § 6a InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 6a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 6a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Betriebsnummer


(Text alte Fassung)

Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer).

(Text neue Fassung)

Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer). Die Betriebsnummer findet auch Anwendung bei den anderen Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes als dem Grundbetrag der Grünlandprämie.




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