Änderung § 23h InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 23h InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 23h InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23h Verarbeitungs- und Verwendungskontrolle


(Text neue Fassung)

§ 23h (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen an den Nachweis der Verwendung oder Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Verarbeitung oder Verwendung der Energiepflanzen anordnen.

(3) Die Verarbeitung oder Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb nach § 23b dieser Verordnung ist gegenüber der Bundesanstalt bis zu dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Erntejahr nachzuweisen.

(4) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszuführen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt wird.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 



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