Änderung § 23k InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 23k InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 23k InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23k Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung


(Text neue Fassung)

§ 23k (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach § 23i Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 23j erteilten BLE-Betriebsnummern.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den zuständigen Behörden der Länder, soweit dies für die Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen für Energiepflanzen erforderlich ist.

(3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 



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