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Änderung § 26 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 26 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 26 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Antrag


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Zahlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 werden anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften auf deren Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. September des Erntejahres bei der Bundesanstalt zu stellen.